§178 GVG Ordnungsmittel wegen Ungebühr:
Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. (…)
2) Ungebühr (…) ist ein erheblicher (…) Angriff auf die Ordnung in der Sitzung (…), auf deren justizgemäßen Ablauf (…) , auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehreund Würde des Gerichts (…) aber nicht ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft (…) Ein Verfahrensbeteiligter darf auch „starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfälige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen“, nicht gestattet sind jedoch „ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen“ (…)
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